Kündigungsfristen je Versicherungssparte
Jede Sparte hat ihre Fristgewohnheiten. Die meisten Sach- und Haftpflichtversicherungen nach VVG sehen drei Monate Frist vor dem Jahresablauf vor. Hier die üblichen Anhaltspunkte – stets in den AVB zu prüfen.
Sach- und Haftpflicht (Auto, Hausrat, Privathaftpflicht)
Für Auto, Motorrad, Hausrat, Privathaftpflicht oder Rechtsschutz gilt üblicherweise drei Monate Frist vor dem auf der Police genannten Jahresablauf. Nach revidiertem Recht besteht oft ein Kündigungsrecht zum Ende des ersten Jahres.
Zusatzversicherungen (VVG) und Lebensversicherung
Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG: oft drei Monate Frist bei Ablauf am 31. Dezember. Achtung, die Grundversicherung nach KVG folgt eigenen Regeln (siehe eigener Leitfaden).
Bei Lebensversicherung und Säule 3a hängt die Kündigung stark von den Vertragsbedingungen ab und kann finanzielle Folgen haben.