Jagd- und Fischerei-Haftpflicht bei Patentablauf in der Schweiz kündigen

Jagd- und Fischerei-Haftpflicht bei Patentablauf in der Schweiz kündigen
Die Jagd und in mehreren Kantonen auch die Fischerei setzen eine obligatorische Haftpflichtversicherung voraus, die Schäden an Dritten deckt. Verzichtet die Inhaberin oder der Inhaber auf die Erneuerung des Patents oder gibt die Tätigkeit auf, verliert diese spezifische Deckung ihren Zweck. Sie muss jedoch korrekt und unter Einhaltung der Fristen des VVG gekündigt werden. Zugleich gilt es zu prüfen, was die Privathaftpflicht des Haushalts bereits abdeckt. Dieser Beitrag erläutert das Vorgehen Schritt für Schritt.
Warum für Jagd und Fischerei eine Haftpflicht verlangt wird
Die Jagd ist durch Bundes- und kantonales Recht geregelt, und die Patenterteilung wird in der Regel von einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht, die Personen- und Sachschäden an Dritten während der Tätigkeit deckt. Der Umgang mit einer Waffe, die Anwesenheit von Hunden und die Bewegung im offenen Gelände schaffen ein Risiko, das der Gesetzgeber absichern wollte, damit ein Opfer auch bei einem Verschulden der Jägerin oder des Jägers nie ohne Entschädigung bleibt.
Bei der Fischerei variiert die Anforderung je nach Kanton und Patentart. Einige verlangen einen Haftpflichtnachweis, andere erachten die Privathaftpflicht des Haushalts für gewöhnliche Schäden als ausreichend. Vor jeder Kündigung ist deshalb genau zu klären, welcher Vertrag die kantonale Pflicht erfüllt: eine spezifische Jagd-/Fischereipolice, eine Erweiterung über einen Jagdverein oder eine blosse Klausel der Privathaftpflicht.
Wann eine Kündigung sinnvoll wird
Wer das Patent nicht mehr erneuern will, ein Alter erreicht, in dem die Ausübung endet, oder ohne Fortführung der Tätigkeit aus dem Kanton wegzieht, benötigt diese spezifische Deckung nicht mehr. Den Vertrag weiterzuführen hiesse, eine Prämie für ein Risiko zu zahlen, das nicht mehr eintritt. Die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit ist der logische Auslöser der Kündigung, im Unterschied zu einer blossen saisonalen Pause, in der die Deckung sinnvoll bleibt.
Allerdings sollte nicht zu früh gekündigt werden. Solange das Patent gültig ist und die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann, muss die Deckung bestehen bleiben, denn ein Schaden während eines nicht versicherten Ausgangs würde das Privatvermögen der Jägerin oder des Jägers belasten. Die praktische Regel lautet, das Ende der Deckung mit dem tatsächlichen Ende der Tätigkeit sowie dem Ablauf oder Nichterneuern des Patents zusammenfallen zu lassen.
Fristen und Form der Kündigung nach VVG
Eine spezifische Haftpflichtpolice untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1). Die ordentliche Kündigung erfolgt in der Regel auf den jährlichen Ablauf hin, unter Einhaltung einer üblichen Frist von drei Monaten; andernfalls verlängert sich der Vertrag stillschweigend um eine weitere Periode. Es ist daher wesentlich, das in der Police genannte Ablaufdatum zu kennen und die Kündigung früh genug einzureichen, um nicht in ein zusätzliches Jahr zu rutschen.
Die schriftliche Form wird dringend empfohlen, um über einen Versand- und Empfangsnachweis zu verfügen. Neben der ordentlichen Kündigung sieht das VVG unter bestimmten Umständen ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, namentlich nach einem entschädigten Schadenfall oder bei einer vom Versicherer mitgeteilten Prämienerhöhung. In diesen Fällen gelten kürzere Fristen, die ein Ausscheiden vor dem üblichen Ablauf ermöglichen.
Das Zusammenspiel mit der Privathaftpflicht des Haushalts
Die Privathaftpflicht deckt Schäden, die Sie Dritten im Alltag zufügen. Je nach Allgemeinen Bedingungen kann sie gewisse Freizeitrisiken einschliessen, doch die Jagd mit Feuerwaffe ist sehr häufig ausgeschlossen oder an strenge Bedingungen geknüpft. Bevor Sie eine Jagdpolice aufheben, ist es unerlässlich, in Ihrer Privathaftpflicht den genauen Umfang der gedeckten Tätigkeiten und allfällige Ausschlüsse zu prüfen.
Für die Freizeitfischerei ohne besonderes Gerät übernimmt die Privathaftpflicht häufig unbeabsichtigte Schäden an Dritten. Ist die Tätigkeit aufgegeben und das Patent nicht erneuert, bleibt die Privathaftpflicht Ihr Schutzfundament für den übrigen Alltag. Die Kündigung der spezialisierten Police darf deshalb nie dazu führen, die Privathaftpflicht aufzuheben oder zu reduzieren, die jedem Haushalt empfohlen bleibt.
Konkrete Schritte zur Beendigung der Deckung
Stellen Sie zunächst die Jagd- oder Fischereipolice, den den kantonalen Behörden übermittelten Nachweis und die Bestätigung zusammen, dass das Patent nicht erneuert wird. Bestimmen Sie das Ablaufdatum und die Kündigungsfrist und verfassen Sie dann ein klares Kündigungsschreiben mit Vertragsnummer, gewünschtem Wirkungsdatum und Grund, nämlich der Aufgabe der Tätigkeit. Bewahren Sie eine Kopie auf und bevorzugen Sie einen nachverfolgbaren Versand.
Informieren Sie anschliessend bei Bedarf die kantonale Jagd- oder Fischereibehörde, dass Sie kein Patent mehr beantragen, um eine administrative Verlängerung zu vermeiden. Verlangen Sie vom Versicherer eine schriftliche Bestätigung des Vertragsendes sowie die Abrechnung eines allfällig nicht genutzten Prämienanteils. Lesen Sie schliesslich Ihre Privathaftpflicht erneut, um sicherzustellen, dass der Schutz Ihres Alltags nach Wegfall der spezialisierten Deckung intakt bleibt.
FAQ
Kann ich meine Jagdhaftpflicht kündigen, sobald ich aufhören will?
Sie können die Kündigung einreichen, doch sie wird in der Regel auf den jährlichen Ablauf hin wirksam, unter Einhaltung einer üblichen Frist von drei Monaten. Solange das Patent gültig und die Tätigkeit möglich ist, behalten Sie die Deckung. Lassen Sie das Ende der Police mit dem tatsächlichen Ende der Ausübung und dem Nichterneuern des Patents zusammenfallen, um Deckungslücken zu vermeiden.
Ersetzt meine Privathaftpflicht die Jagdhaftpflicht?
Nicht automatisch. Die Privathaftpflicht deckt Alltagsschäden, doch die Jagd mit Feuerwaffe ist oft ausgeschlossen oder streng geregelt. Für die Freizeitfischerei genügt sie häufig. Prüfen Sie die Allgemeinen Bedingungen und die Ausschlüsse Ihrer Privathaftpflicht, bevor Sie eine spezialisierte Police zu dieser Tätigkeit aufheben.
Gibt es ein vorzeitiges Kündigungsrecht?
Ja. Neben der ordentlichen Kündigung auf den Ablauf sieht das VVG ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, etwa nach einem entschädigten Schadenfall oder wenn der Versicherer eine Prämienerhöhung mitteilt. Dann gelten kürzere Fristen. Reichen Sie Ihr Begehren schriftlich ein, um einen Nachweis zu haben, und beachten Sie die in der Mitteilung des Versicherers genannte Frist.