RKündigungsschreiben Versicherung – Vorlagen
Veröffentlicht am 29. Juni 2026 · Von Équipe JA Technology

Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 2a VVG)

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Foto: Gustave.iii — CC BY-SA 4.0 (Quelle)

Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 2a VVG)

Der Abschluss eines Versicherungsvertrags, sei es eine Zusatzversicherung, eine Rechtsschutz- oder eine Autoversicherung, bindet oft fuer mehrere Monate. Seit der Revision des Bundesgesetzes ueber den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) gewaehrt Artikel 2a dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen nach Abschluss. Diese branchenuebergreifende Moeglichkeit bietet ein Sicherheitsnetz, wenn eine Entscheidung uebereilt getroffen wurde. Dieser Beitrag erklaert, wie Sie das Recht konkret ausueben und welche Folgen es fuer bereits bezahlte Praemien hat.

Was Artikel 2a VVG vorsieht

Artikel 2a des Versicherungsvertragsgesetzes raeumt dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht ein. Wer den Abschluss eines Vertrags beantragt oder angenommen hat, kann seine Erklaerung innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen. Dieser Mechanismus lehnt sich an das Widerrufsrecht aus dem Fernabsatz und dem Konsumkreditrecht an und wurde auf den Schweizer Versicherungsbereich uebertragen. Er soll Personen schuetzen, die ohne ausreichende Bedenkzeit oder unter dem Einfluss eines Verkaufsgespraechs unterschrieben haben.

Dieses Recht ist branchenuebergreifend und haengt nicht von der betroffenen Sparte ab. Ob es sich um eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflicht, einen Rechtsschutz, eine dem VVG unterstellte Zusatzversicherung oder eine Autokasko handelt, das Prinzip bleibt gleich. Der Widerruf befreit beide Parteien von ihren Verpflichtungen. Bestimmte Sonderfaelle, etwa Deckungen mit sehr kurzer Laufzeit, koennen jedoch vom Anwendungsbereich ausgenommen sein; die spezifischen Bedingungen des abgeschlossenen Produkts sind zu pruefen.

Frist von vierzehn Tagen: Beginn und Berechnung

Die Widerrufsfrist betraegt vierzehn Tage. Sie beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat, also grundsaetzlich ab Abschluss. Ein wesentlicher Punkt bestimmt diesen Beginn: Der Versicherungsnehmer muss klar ueber das Bestehen und die Modalitaeten seines Widerrufsrechts informiert worden sein. Solange diese Information nicht korrekt erteilt wurde, beginnt die Frist nicht gueltig zu laufen, was das Zeitfenster fuer einen moeglichen Widerruf verlaengern kann.

Fuer die Berechnung werden Kalendertage gezaehlt. Es ist ratsam, nicht bis zum letzten Moment zu warten und deutlich vor Ablauf der vierzehn Tage zu handeln, um Postlaufzeiten zu beruecksichtigen. Massgebend ist in der Regel das Datum des Versands der Erklaerung. Ein Versandnachweis, etwa durch eingeschriebenen Brief, erlaubt es, die Fristwahrung bei einem spaeteren Streit mit dem Versicherer eindeutig zu belegen.

Wie der Widerruf konkret ausgeuebt wird

Der Widerruf erfolgt durch eine an den Versicherer gerichtete Erklaerung. Die schriftliche Form wird dringend empfohlen, auch wenn das Gesetz verschiedene Kanaele zulaesst: Sie gewaehrleistet die notwendige Nachvollziehbarkeit. Ein kurzes Schreiben genuegt; es muss den Versicherungsnehmer benennen, die Policennummer oder den betreffenden Antrag erwaehnen und den Willen zum Widerruf unmissverstaendlich ausdruecken. Eine Begruendung ist nicht erforderlich, da das Widerrufsrecht waehrend der gesetzlichen Frist frei ausgeuebt wird.

Um den Vorgang abzusichern, bleibt der Versand per eingeschriebenem Brief die sicherste Loesung, da er einen Nachweis des Versanddatums liefert. Bietet der Versicherer ein Formular oder ein eigenes Online-Verfahren an, sollte die Empfangsbestaetigung oder ein Versandnachweis aufbewahrt werden. Diese Sorgfalt bei der Dokumentation gilt ebenso wie bei einer ordentlichen oder ausserordentlichen Kuendigung: Im Versicherungsbereich traegt oft derjenige die Beweislast, der die Wahrung einer Frist geltend macht.

Folgen fuer bereits bezahlte Praemien und den Versicherungsschutz

Der Widerruf entfaltet seine Wirkung von Anfang an: Der Vertrag gilt als nicht abgeschlossen. Folglich muss der Versicherer grundsaetzlich die bereits erhaltenen Leistungen zurueckerstatten, insbesondere die fuer den gedeckten Zeitraum bezahlten Praemien. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten einer Deckung, die er innerhalb der gesetzlichen Frist abgelehnt hat, nicht zu tragen. Diese Rueckerstattung unterscheidet den Widerruf klar von einer ordentlichen Kuendigung, bei der die Praemie bis zum Ende der Versicherungsperiode geschuldet bleiben kann.

Es bestehen jedoch Nuancen. Ist zwischen Abschluss und Widerruf ein Schadenfall eingetreten und uebernommen worden oder sind Kosten angefallen, kann der Versicherer je nach Umstaenden und Vertragsbedingungen bestimmte Ansprueche geltend machen. Es ist daher sinnvoll, die allgemeinen Bedingungen aufmerksam zu lesen und im Zweifelsfall eine detaillierte Abrechnung zu verlangen. Eine noch aktive Versicherung bietet die Gewaehr, waehrend des Uebergangs zu einem neuen Vertrag nicht ohne Schutz dazustehen.

Widerruf, ordentliche und ausserordentliche Kuendigung unterscheiden

Drei Mechanismen duerfen nicht verwechselt werden. Der Widerruf nach Artikel 2a betrifft nur die Anfangsphase, unmittelbar nach Abschluss, und erlaubt die Aufloesung einer kuerzlichen Bindung ohne materielle Voraussetzung. Die ordentliche Kuendigung erfolgt zum jaehrlichen Ablauf des Vertrags: Sie setzt in der Regel die Einhaltung einer ueblichen Frist von drei Monaten vor dem Ablauf voraus, andernfalls verlaengert sich der Vertrag stillschweigend um eine neue Periode.

Die ausserordentliche Kuendigung schliesslich reagiert auf besondere Situationen waehrend der Vertragslaufzeit: nach einem Schadenfall, bei einer vom Versicherer angekuendigten Praemienerhoehung oder beim Verkauf des versicherten Fahrzeugs oder Gegenstands. Wer diese drei Wege kennt, kann zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Hebel waehlen. Sind die vierzehn Tage verstrichen, ist der Widerruf nicht mehr moeglich, doch eine ordentliche Kuendigung zum naechsten Ablauf oder eine ausserordentliche je nach Grund kann weiterhin in Betracht kommen.

FAQ

Gilt das 14-taegige Widerrufsrecht fuer alle Versicherungssparten?

Das Prinzip von Artikel 2a VVG ist branchenuebergreifend und betrifft in der Regel die dem VVG unterstellten Versicherungsvertraege, sei es Zusatzversicherung, Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht oder Autokasko. Bestimmte Deckungen mit sehr kurzer Laufzeit koennen ausgenommen sein. Pruefen Sie daher die spezifischen Bedingungen des abgeschlossenen Produkts, bevor Sie handeln.

Muss ich meine Entscheidung begruenden, um den Vertrag zu widerrufen?

Nein. Waehrend der gesetzlichen Frist von vierzehn Tagen wird das Widerrufsrecht frei ausgeuebt, ohne Verpflichtung zur Begruendung. Eine schriftliche Erklaerung, die den Versicherungsnehmer und den betreffenden Vertrag klar benennt und den Widerrufswillen ausdrueckt, genuegt. Es bleibt ratsam, diese Erklaerung per eingeschriebenem Brief zu senden, um einen Nachweis des Versanddatums zu haben.

Erhalte ich nach einem Widerruf die bereits bezahlten Praemien zurueck?

Grundsaetzlich ja. Der Widerruf wirkt von Anfang an, als haette der Vertrag nie bestanden, was die Rueckerstattung der fuer den betreffenden Zeitraum bezahlten Praemien bedeutet. Ausnahmen sind moeglich, wenn zwischenzeitlich ein Schadenfall uebernommen oder Kosten angefallen sind. Lesen Sie die allgemeinen Bedingungen und verlangen Sie im Zweifelsfall eine detaillierte Abrechnung.

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