RKündigungsschreiben Versicherung – Vorlagen

Gebäudeversicherung nach dem Verkauf der Liegenschaft kündigen

Gebäudeversicherung nach dem Verkauf der Liegenschaft kündigen

Die Kündigung der Gebäudeversicherung nach einem Verkauf ist nicht automatisch, denn in der Schweiz bestehen zwei Regime nebeneinander. Einerseits ist in den meisten Kantonen die Gebäudeversicherung gegen Feuer und Elementarschäden obligatorisch und wird von einer kantonalen Anstalt geführt; sie haftet am Gebäude und folgt beim Verkauf grundsätzlich der Liegenschaft. Andererseits unterstehen private Zusatzdeckungen (Wasserschäden, Eigentümer-Haftpflicht, erweiterter Neuwert) dem VVG und kündigen sich nach eigenen Regeln. Diese Seite unterscheidet beide klar.

Die obligatorische kantonale Versicherung folgt der Liegenschaft

In den meisten Kantonen ist die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude obligatorisch und wird von einer kantonalen Anstalt geführt. Sie ist keine private Police, die man frei kündigt: Sie haftet am Gebäude selbst. Beim Verkauf geht die Deckung grundsätzlich mit der Liegenschaft auf den neuen Eigentümer über – für diesen Teil gibt es Ihrerseits oft nichts zu «kündigen».

Die Rolle des Verkäufers besteht vor allem darin, den Eigentümerwechsel der kantonalen Anstalt zu melden, gemäss dem Verfahren des Kantons, damit Rechnungsstellung und Versicherteneigenschaft aktualisiert werden. Die genauen Modalitäten variieren je nach Kanton: Halten Sie sich an die Weisungen Ihrer kantonalen Anstalt, ohne eine Regel eines anderen Kantons anzuwenden.

Die privaten Zusatzdeckungen

Neben der kantonalen Versicherung können Sie private Deckungen halten: Wasserschäden, Gebäudeverglasung, Haftpflicht des Liegenschaftseigentümers oder erweiterter Neuwert. Diese Verträge unterstehen dem VVG und folgen nicht zwingend der Liegenschaft: Sie müssen sie kündigen, wenn der Verkauf Ihr Interesse beendet.

Wie bei jeder Sachversicherung lässt der Verkauf das versicherte Objekt aus Ihrer Sicht entfallen: Sie können ohne Ablauf kündigen, indem Sie einen Nachweis beilegen (Kaufvertrag, Grundbuchauszug zum Übergang). Halten Sie im Schreiben fest, dass es um die privaten Deckungen geht, getrennt von der obligatorischen kantonalen Versicherung.

Bewahren Sie die Einschreibe-Quittung auf: Sie belegt das Versanddatum – das einzige Datum, das zählt, wenn der Versicherer die Fristwahrung bestreitet.

Vorgehen und Prämienguthaben

Erstellen Sie vor dem Verkauf ein Inventar Ihrer liegenschaftsbezogenen Verträge: kantonale Versicherung (zu melden), private Deckungen (zu kündigen) und jede Haftpflicht- oder Hausratpolice, die Ihr Wohnungswechsel betreffen könnte. Jeder Vertrag hat eigene Nummer, Ablauf und Ansprechstelle.

Für unterjährig gekündigte private Deckungen verlangen Sie die Abrechnung des Prämienguthabens und dessen Rückzahlung und bewahren Sie die schriftliche Bestätigung auf. Solange die Vertragsbeendigung nicht bestätigt ist, stellen Sie keine Zahlung ein. Für den obligatorischen kantonalen Teil folgen Sie strikt dem Verfahren Ihrer Anstalt.

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Häufige Fragen

Muss ich die obligatorische kantonale Versicherung nach dem Verkauf kündigen?

In der Regel nein: Die kantonale Versicherung haftet am Gebäude und folgt der Liegenschaft beim Verkauf. Ihre Aufgabe ist es, den Eigentümerwechsel der kantonalen Anstalt nach ihrem Verfahren zu melden. Die Modalitäten variieren je nach Kanton.

Welche Deckungen muss ich selbst kündigen?

Die privaten Zusatzdeckungen nach VVG (Wasserschäden, Eigentümer-Haftpflicht, erweiterter Neuwert), die der Verkauf für Sie gegenstandslos macht. Legen Sie einen Nachweis des Übergangs bei und halten Sie fest, dass es um die privaten Verträge geht, getrennt von der kantonalen Versicherung.

Gilt überall dieselbe Regel?

Nein. Das Regime der Gebäudeversicherung variiert je nach Kanton: Die meisten haben eine obligatorische kantonale Anstalt, einige lassen den privaten Markt zu. Prüfen Sie stets das Regime Ihres Kantons und das geltende Meldeverfahren, ohne eine Regel eines anderen Kantons zu übertragen.

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