RKündigungsschreiben Versicherung – Vorlagen
Veröffentlicht am 6. Juli 2026 · Von Équipe JA Technology

Kündigung durch den Versicherer in der Schweiz: Ihre Rechte und die Prämienrückerstattung

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Foto: Gustave.iii — CC BY-SA 4.0 (Quelle)

Kündigung durch den Versicherer in der Schweiz: Ihre Rechte und die Prämienrückerstattung

Manchmal ist es nicht die versicherte Person, sondern der Versicherer selbst, der den Vertrag beendet, häufig nach einem Schadenfall oder bei einer Tarifänderung. Diese Situation verunsichert, ist aber durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) geregelt. Die versicherte Person behält klare Rechte: Information, Fristen, allfällige Rückerstattung der nicht genutzten Prämie und die Möglichkeit, sich anderweitig neu zu versichern. Wer diesen Rahmen kennt, kann besonnen handeln und Deckungslücken vermeiden.

Wann darf der Versicherer den Vertrag kündigen?

Das VVG räumt sowohl dem Versicherer als auch der versicherten Person bestimmte Kündigungsrechte ein. Am bekanntesten ist die Kündigung auf den jährlichen Verfall hin, unter Einhaltung der üblichen Frist von drei Monaten und der empfohlenen Schriftform. Andernfalls verlängert sich der Vertrag stillschweigend um eine weitere Periode. Diese symmetrische Regelung bedeutet, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Kundin oder einen Kunden unbegrenzt zu behalten, ebenso wie diese frei bleiben, auf den Verfall hin zu wechseln.

Daneben gibt es Fälle der ausserordentlichen Kündigung, die auch während des Jahres möglich sind. Am häufigsten ist die Kündigung nach einem Schadenfall: Viele Verträge, namentlich in der Haftpflicht und der Kasko, sehen dieses Recht für beide Parteien vor. Der Eintritt eines versicherten Ereignisses löst dann ein Kündigungsrecht aus, das innerhalb der vertraglichen Fristen auszuüben ist. Der Versicherer muss dabei die in der Police und im Gesetz vorgesehenen Form- und Fristvorschriften beachten.

Ihre Rechte, wenn der Versicherer den Vertrag beendet

Kündigt der Versicherer, hat die versicherte Person zunächst ein Recht auf Information: Der Entscheid muss ihr klar, schriftlich und mit genauem Wirksamkeitsdatum zugehen. Diese Transparenz ist entscheidend, denn sie bestimmt den exakten Zeitpunkt, in dem die Deckung endet. Die versicherte Person kann prüfen, ob der angegebene Grund tatsächlich einer in der Police oder im Gesetz vorgesehenen Ursache entspricht, sei es ein Verfall, ein Schadenfall oder eine andere anerkannte ausserordentliche Situation.

Die versicherte Person verfügt zudem über eine angemessene Frist, um den Übergang zu organisieren. Es empfiehlt sich, einen Nachweis der erhaltenen Kündigung sowie das Wirksamkeitsdatum aufzubewahren, falls es später zu einer Auseinandersetzung kommt. Bestehen Zweifel an der Rechtmässigkeit des Vorgehens, kann man vom Versicherer eine schriftliche Erklärung verlangen oder die Ombudsstelle der Privatversicherung anrufen. Ziel ist stets, jede Phase ohne Schutz zu vermeiden, besonders bei obligatorischen Deckungen wie der Motorfahrzeug-Haftpflicht.

Die anteilige Prämienrückerstattung

Endet der Vertrag vor dem Zeitraum, für den die Prämie bezahlt wurde, stellt sich die Frage der Rückerstattung. Grundsätzlich steht der versicherten Person der Prämienanteil zu, der auf die nicht gedeckte Periode entfällt, berechnet pro rata temporis. Mit anderen Worten: Haben Sie eine Jahresprämie entrichtet und endet der Vertrag zur Hälfte der Laufzeit, soll der auf die verbleibenden Monate entfallende Teil nicht beim Versicherer verbleiben, ausser bei besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelung.

Bestimmte Situationen relativieren diesen Grundsatz: Nach einem Schadenfall mit Leistung können je nach Allgemeinen Bedingungen und betroffenem Zweig besondere Regeln gelten. Es ist daher ratsam, die Police aufmerksam zu lesen und nötigenfalls eine detaillierte Abrechnung beim Versicherer zu verlangen. Bei Uneinigkeit über den zurückerstatteten Betrag kann die versicherte Person schriftlich Einwände erheben und, falls keine Einigung erzielt wird, die Ombudsstelle anrufen. Ein konkreter Betrag lässt sich hier nicht nennen: Alles hängt von der ursprünglichen Prämie und der verstrichenen Dauer ab.

Neuversicherung nach einer Kündigung durch den Versicherer

Eine vom Versicherer ausgehende Kündigung hindert nicht daran, neuen Schutz zu finden, verlangt aber Vorausschau. Vorrang hat, jede Unterbrechung zu vermeiden, besonders bei obligatorischen Versicherungen wie der Motorfahrzeug-Haftpflicht. Es empfiehlt sich, mehrere Offerten einzuholen, bevor die bisherige Deckung endet, und dabei sowohl die Leistungen als auch die Bedingungen zu vergleichen. Ein ernsthafter Vergleich erlaubt oft eine spürbare prozentuale Einsparung bei der Prämie und zugleich eine Anpassung der Leistungen an die tatsächlichen Bedürfnisse.

Bei einem neuen Abschluss fragen einige Versicherer nach der Vorgeschichte des bisherigen Vertrags, namentlich nach Schadenfällen. Hier muss wahrheitsgetreu geantwortet werden, um eine Anzeigepflichtverletzung zu vermeiden, welche die neue Police gefährden könnte. Ein klares Dossier mit der erhaltenen Kündigung und dem Versicherungsverlauf erleichtert die Schritte. Erweist sich die Neuversicherung in einem bestimmten Zweig als schwierig, können ein Broker oder die Ombudsstelle auf passende und mit dem Schweizer Recht konforme Lösungen hinweisen.

Zu vermeidende Fehler und gute Reflexe

Der erste Fehler besteht darin, das Kündigungsschreiben zu ignorieren in der Annahme, der Vertrag laufe weiter. Das angegebene Wirksamkeitsdatum ist massgebend: Nach diesem Datum endet der Schutz, was bei einem Schadenfall schwerwiegende Folgen haben kann, besonders bei obligatorischen Deckungen. Der richtige Reflex ist, das Schreiben sofort zu lesen, den Termin zu notieren und das weitere Vorgehen ohne Verzug zu planen, statt bis zu den letzten Tagen zu warten.

Ein weiterer häufiger Fehler ist, die anteilige Prämienrückerstattung zu vernachlässigen oder eine nachteilige Abrechnung ungeprüft zu akzeptieren. Es ist legitim, die Berechnungsdetails zu verlangen und mit der tatsächlich gedeckten Dauer zu vergleichen. Die gesamte Korrespondenz schriftlich aufzubewahren, diesen Kanal für eigene Mitteilungen zu bevorzugen und bei einer Blockade die Ombudsstelle anzurufen: Diese einfachen Reflexe schützen die Interessen der versicherten Person während des gesamten Übergangs wirksam.

FAQ

Kann der Versicherer meinen Vertrag ohne besonderen Grund kündigen?

Auf den jährlichen Verfall hin kann der Versicherer in der Regel kündigen, sofern er die übliche Frist von drei Monaten und die Schriftform einhält, ohne sich ausführlich rechtfertigen zu müssen. Während des Jahres hingegen braucht er einen ausserordentlichen, in der Police oder im Gesetz vorgesehenen Grund, etwa einen Schadenfall. Prüfen Sie stets den angegebenen Grund und das Wirksamkeitsdatum.

Habe ich Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Prämie?

Grundsätzlich ja: Der auf die nicht gedeckte Periode entfallende Prämienanteil steht Ihnen pro rata temporis zu, wenn der Vertrag vor seinem Ablauf endet. Nach einem entschädigten Schadenfall können je nach Allgemeinen Bedingungen besondere Regeln gelten. Verlangen Sie eine schriftliche Abrechnung und erheben Sie bei Uneinigkeit über den Betrag schriftlich Einwände.

Wie vermeide ich eine Deckungslücke nach einer Kündigung?

Handeln Sie sofort nach Erhalt des Schreibens: Notieren Sie das Wirksamkeitsdatum und holen Sie mehrere Offerten ein, bevor der bisherige Vertrag endet. Bei obligatorischen Versicherungen wie der Motorfahrzeug-Haftpflicht kann fehlender Schutz schwerwiegende Folgen haben. Vergleichen Sie die Leistungen, antworten Sie wahrheitsgetreu zu Ihrer Vorgeschichte und ziehen Sie bei Schwierigkeiten einen Broker oder die Ombudsstelle bei.

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