Versicherung nach einem Schadenfall kündigen: das ausserordentliche Recht (VVG Art. 42)
Ein Schadenfall — Unfall, Diebstahl, Wasserschaden — kann Anlass sein, den Versicherer zu verlassen. Das VVG sieht in Artikel 42 ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, das in kurzer Frist nach der Regulierung gilt. Man muss die Bedingungen kennen und nicht ohne Deckung dastehen.
Wann entsteht das Recht?
Das Kündigungsrecht nach einem Schaden entsteht, sobald der Versicherer den Fall behandelt hat (Auszahlung oder Leistungsverweigerung). Beide Parteien können es ausüben: Versicherte wie Versicherer. Die Frist ist kurz — oft einige Wochen — und steht in den AVB.
Lückenlose Deckung bewahren
Bevor Sie nach einem Schaden kündigen, stellen Sie sicher, dass ein neuer Vertrag bereitsteht, besonders bei Pflichtdeckungen (Motorfahrzeug-Haftpflicht). Eine Deckungslücke kann ernste Folgen haben.
Geben Sie im Schreiben klar an, dass Sie das ausserordentliche Recht nach dem Schaden geltend machen, und verlangen Sie das genaue Enddatum.
Soll man nach einem Schaden immer kündigen?
Eine Kündigung nach einem Schaden ist nicht automatisch vorteilhaft. Hat Ihr Versicherer den Fall gut bearbeitet und bleiben Ihre Konditionen konkurrenzfähig, kann Bleiben die beste Wahl sein. Das ausserordentliche Recht ist ein Hebel, keine Pflicht.
Zeigt der Schaden hingegen eine unzureichende Deckung, einen enttäuschenden Service oder kündigt der Versicherer eine Prämienerhöhung an, erlaubt das Recht einen Wechsel ohne Warten. Wägen Sie Regulierungsqualität, Prämienniveau und tatsächlichen Deckungsumfang ab.
Bedenken Sie auch die Wirkung auf Ihre Historie: Häufige Wechsel nach jedem Schaden werden bei einer Neuanmeldung nicht immer gern gesehen. Eine überlegte Entscheidung ist besser als eine Kurzschlussreaktion.
Schaden und Kündigung gut dokumentieren
Bewahren Sie alle Unterlagen zum Schaden auf: Meldung, Schreiben des Versicherers, Abrechnung. Die ausserordentliche Frist läuft ab der Regulierung, dieses Ereignis muss also genau datierbar sein.
Nennen Sie im Schreiben die Schadennummer, das Regulierungsdatum und den geltend gemachten Grund. Senden Sie per Einschreiben und bewahren Sie die Quittung auf. So wird aus einem theoretischen Recht ein belastbares Vorgehen.
FAQ
Kann mich der Versicherer nach einem Schaden ebenfalls kündigen?
Ja. Das Recht nach Art. 42 VVG ist gegenseitig: Auch der Versicherer hat nach einem Schaden ein ausserordentliches Kündigungsrecht innert derselben kurzen Frist.