Prämienerhöhung: Ihr ausserordentliches Kündigungsrecht
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhungen vor. Dieses Recht ist wertvoll: Es erlaubt Ihnen, zu jedem Zeitpunkt des Jahres zu wechseln — ohne auf den ordentlichen Termin zu warten.
Wann gilt dieses Recht?
Das ausserordentliche Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung ist im VVG (Art. 45) für Personenversicherungen vorgesehen und in den AVB für Sachversicherungen (KFZ, Hausrat usw.). Die Erhöhungsmitteilung muss klar und förmlich sein.
Lesen Sie die Mitteilung Ihres Versicherers sorgfältig: Sie muss die neue Prämie, das Gültigkeitsdatum und Ihr Kündigungsrecht angeben. Bewahren Sie das Dokument als Beweis auf.
Die Frist: ein Monat ab der Mitteilung
Sie haben in der Regel einen Monat ab Erhalt der Erhöhungsmitteilung, um Ihr Recht auszuüben. Diese Frist ist streng: Ein verspäteter Brief wird nicht akzeptiert. Senden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben sofort nach Erhalt.
Die Kündigung wird zum Datum des Inkrafttretens der Erhöhung wirksam. Der Versicherer muss im Voraus gezahlte Prämien anteilig zurückerstatten.
Ausnahme: die Grundversicherung KVG
Bei der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) eröffnet die im Herbst angekündigte Prämienerhöhung ebenfalls ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einem Monat Frist ab der offiziellen BAG-Mitteilung. Dieses Recht gilt breiter als bei VVG-Sparten.