Nach einem Schadenfall kündigen: das ausserordentliche Recht
Ein Schadenfall kann ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach VVG eröffnen. Dieses Recht steht grundsätzlich beiden Parteien zu: Sie können wechseln, der Versicherer kann ebenfalls kündigen.
Wann entsteht das Recht?
Das VVG sieht vor, dass nach einem Schadenfall mit Leistungspflicht jede Partei kündigen kann. Die Frist beginnt mit einem bestimmten Ereignis (z. B. Auszahlung) und ist meist kurz.
Lesen Sie Ihre AVB genau: Sie nennen den genauen Zeitpunkt und die Frist.