Versicherung nach einem Schadenfall kündigen
Ein entschädigter Schadenfall kann nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein ausserordentliches Kündigungsrecht geben – und zwar beidseitig: Sie können kündigen, aber auch der Versicherer. Dieses Verständnis verhindert böse Überraschungen und erlaubt rechtzeitiges Handeln, ohne Deckungslücke bei einer Pflichtversicherung.
Ein beidseitiges Recht
Das VVG sieht vor, dass nach einem Schadenfall, für den eine Leistung geschuldet ist, jede Partei den Vertrag ausserordentlich kündigen kann, innert der gesetzlich und in der Police festgelegten Fristen. Für den Versicherten ist es ein Ausweg bei schlechter Schadenbearbeitung; für den Versicherer eine Möglichkeit nach mehreren Schäden.
Die Kündigung nach Schadenfall hängt also nicht vom Jahresablauf ab, sondern knüpft an das Ereignis an. Lesen Sie Ihre AVB, die die Frist ab Auszahlung oder Dossierabschluss nennen.
Rechtzeitig handeln, ohne Deckungslücke
Wenn Sie nach einem Schadenfall kündigen, tun Sie es innert Frist mit einem klaren Schreiben, das den Schadenfall und das gewünschte Wirkungsdatum nennt. Kündigt der Versicherer, erhalten Sie ein Schreiben: Prüfen Sie das Enddatum und organisieren Sie sofort eine neue Deckung, besonders die obligatorische Auto-Haftpflicht.
Stellen Sie Prämienzahlungen nie nur wegen eines Streits ein: Die Deckung läuft, solange der Vertrag nicht förmlich gekündigt ist. Bewahren Sie alle Schreiben und die Einschreibe-Quittung auf.
Bewahren Sie die Einschreibe-Quittung auf: Sie belegt das Versanddatum – das einzige Datum, das zählt, wenn der Versicherer die Fristwahrung bestreitet.
Kündigung nach Schadenfall: eine Wahl, keine Pflicht
Das Kündigungsrecht nach Schadenfall ist ein Hebel, kein Gebot. Beurteilen Sie vor der Ausübung, wie der Versicherer Ihr Dossier behandelt hat: korrekte und rasche Entschädigung, klare Kommunikation, Einhaltung der Bedingungen. War die Regulierung zufriedenstellend und bleibt Ihre Prämie konkurrenzfähig, kann Bleiben die beste Wahl sein.
Umgekehrt rechtfertigen eine enttäuschende Regulierung, übermässige Fristen oder eine schadenbedingte Prämienerhöhung den Wechsel. Bedenken Sie auch: Die Entschädigung des bereits eingetretenen Schadens bleibt Ihnen nach Vertrag geschuldet, auch wenn Sie danach kündigen – die Ausübung kostet Sie nicht die Leistung des auslösenden Ereignisses.
Was immer Sie entscheiden: Kündigen Sie nie eine Pflichtdeckung (Auto-Haftpflicht) ohne aktiven Ersatzvertrag. Eine überlegte Reaktion ist besser als ein Entscheid aus dem Affekt, gleich nach einem Unfall.
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Häufige Fragen
Kann mich der Versicherer nach einem Schadenfall kündigen?
Ja. Das Kündigungsrecht nach Schadenfall gilt nach dem VVG beidseitig. Übt es der Versicherer aus, erhalten Sie ein Schreiben mit Enddatum: Organisieren Sie rasch eine neue Deckung, besonders bei Pflichtversicherungen.
Innert welcher Frist nach einem Schadenfall kündigen?
Die Frist ist im VVG geregelt und in Ihren AVB präzisiert: Sie läuft meist ab Auszahlung der Entschädigung oder Dossierabschluss. Prüfen Sie die Police und senden Sie das Schreiben per Einschreiben, um den Versand zu datieren.